Allgemeine Umzugsbedingungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die  Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).

Die  Allgemeinen  Bedingungen  dienen  dazu,  die  gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten.

Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann; die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen  und  Wege  zu  den  Häusern,  wo  Belad  und  Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.

Bei  Vorgärten  und  dergleichen gelten  als  normale  Zufahrtsverhältnisse  höchstens  15  Meter  Distanz  zwischen  Fahrzeug  und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport  ermöglichen.  Ferner  wird  vorausgesetzt,  dass  die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.

In  allen  anderen  Fällen  erhöht  sich  der  Umzugspreis  nach Massgabe der Mehraufwendungen.

Art. 4 Pflichten des Frachtführers

Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages   notwendigen   Transportmittel   auf   den   vereinbarten Zeitpunkt  bereitzustellen.  Der  Frachtführer  führt  den  Auftrag vertragsgemäss  und  mit  der  notwendigen  Sorgfalt  aus.  Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der  Ablieferung  und  die  örtlichen  Verhältnisse  genau  zu  bezeichnen.

Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  den  Frachtführer  auf  die  besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für die  Durchführung  des  Transportes  erforderlichen  Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.

Für   alle   Umtriebe   und   Mehrkosten,   die   infolge   verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen.

Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Art. 6 Preise

Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht  eingeschlossen sind  dagegen,  besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:

a)   das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Frachtführer vorgenommen werden müssen;

b)   spezieller  Hin-  oder  Rücktransport  von  Packmaterial  sowie dessen Miete oder Kauf;

c)   das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen;

d)   der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen vom mehr als 100 kg Eigengewicht;

e)   das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;

f)     der  Mehraufwand  für  Gegenstände,  deren  Transport  durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;

g)    Mehraufwendungen  bzw.  Mehrleistungen  im  Interesse  des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;

h)   Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten  oder  aufgerissenen  Strassen  das  Transportfahr- zeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, die der Frachtführer nicht verschuldet hat;

Das  Abnehmen  und  Anbringen  von  Beleuchtungskörpern  und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.

Art. 7 Bezahlung

Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor dem Auslad fällig.

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport  umzudisponieren,  gegen  vollständige  Abgeltung  des dadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens.

Falls Sie keine Kündigung/Stornierung vorgenommen haben und falls Sie nicht zum vereinbarten Zeitpunkt den mit uns geschlossenen Vertrag umsetzen können oder wollen, oder wenn Sie die Kündigung bzw. Stornierung nicht rechtzeitig (48 Stunden vorher) vornehmen, so sind wir berechtigt den vereinbarten Gesamtbruttopreis in Rechnung zu stellen. Bei einem Auftrag im Stundentarif, werden acht Stunden als Stornierungsgebühr zu Grunde gelegt.

Art. 9 Haftung

Der Frachtführer haftet nur für Schäden, welche durch ihn oder sein  Personal durch vorsätzliche Beschädigung oder bei  Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Und nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt  eingetreten  wäre. Bei Schäden mit   Vorsatz  oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Zeitwert der Güter beschränkt.

Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den  normalen  Transportanforderungen  entspricht.  So  bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung des Frachtführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.

Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort  des  Auftraggebers,  der  Einlagerung  in  einem Lagerhaus  oder  der  Übergabe  der  Ladung  an  einen  anderen Frachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftrag berechtigterweise  einem  anderen  Frachtführer  oder  Lagerhalter übergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.

Art. 10 Haftungsausschluss

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde,  auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.

Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas-  und  Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist der Frachtführer von  der  Haftung  befreit,  vorausgesetzt,  dass  er  die  üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.

Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5 Abs. 7 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände,  Antiquitäten,  Sammlerobjekte übernimmt der Frachtführer keine Haftung.

Der  Frachtführer  haftet  nicht  für  Beschädigungen  der  Güter während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf  Durchführung der   Leistung   bestanden hat  oder für Beschädigungen an Wänden,  Fenstern,  Böden  oder  Stiegengeländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.

Wird   die   Beladung   oder   Ablieferung   wegen   Panne,   Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Frachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Frachtführer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen,  nicht  haftbar.  Die  dadurch  entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet der Frachtführer nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Art. 11 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies  dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführer spätestens nach  acht Tagen  seit  Erbringen  der  Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.

Nach  Ablauf  dieser  Fristen  können  keine  Reklamationen  mehr berücksichtigt werden.

Art. 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht dem  üblichen  Gebrauch  bzw.  nicht  den  persönlichen  oder familiären Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind die Gerichte am Sitz des Frachtführers zuständig.

Es gilt schweizerisches Recht.